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   BGH, 05.07.1951 - 4 StR 286/51   

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https://dejure.org/1951,1690
BGH, 05.07.1951 - 4 StR 286/51 (https://dejure.org/1951,1690)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1951 - 4 StR 286/51 (https://dejure.org/1951,1690)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1951 - 4 StR 286/51 (https://dejure.org/1951,1690)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 29.02.1924 - IV 999/23

    Fällt der Gebrauch eines Betäubungsmittels unter den Begriff der Gewalt im Sinne

    Auszug aus BGH, 05.07.1951 - 4 StR 286/51
    An den vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen, nach denen das Vorschubleisten in einem Unterlassen gefunden werden kann, wird festgehalten (RGSt 58, 98 und 227).

    Es bedarf deshalb insoweit nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl besonders RGSt 58, 98 und 227), der sich der Senat anschließt, der Prüfung, ob der Beschwerdeführer zu dem Einschreiten, zu dem er als Wohnungsinhaber an sich rechtlich verpflichtet war, auch tatsächlich in der Lage, und ob ihm das Einschreiten nach den Umständen des Falles zuzumuten war.

  • BGH, 12.09.1952 - 4 StR 1036/51

    Rechtsmittel

    Der Förderung der Unzucht durch Gewähren einer Gelegenheit ist gleichzuachten die mögliche Nichthinderung der Unzucht, falls eine Rechtspflicht bestand, dagegen einzuschreiten (BGH 4 StR 286/51 vom 5. Juli 1951).
  • BGH, 02.07.1953 - 4 StR 202/53

    Rechtsmittel

    Dagegen lässt das Urteil jede Erwägung darüber vermissen, ob dem Angeklagten das Einschreiten nach den Umständen dieses Falles auch zuzumuten war, so dass ein Nichteinschreiten dem Vorschubleisten gleichstand; wäre das zu verneinen, weil die Inanspruchnahme behördlicher Unterstützung eigene, der Berücksichtigung würdige Belange gefährdet hätte (vgl RGSt 58, 97 u. 226; JW 1939, 400), so könnte ihm aus der Unterlassung strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden, ohne Rücksicht darauf, wie er selbst zu dem Treiben seiner wesentlich jüngeren Ehefrau stand (Urteil des Senatsvom 5. Juli 1951 - 4 StR 286/51).
  • BGH, 06.02.1958 - 4 StR 635/57

    Rechtsmittel

    Jedoch ist auch eine Überforderung zu vermeiden, wie bereits aus der bisherigen Rechtsprechung ersichtlich ist (RGSt 58, 97; BGH 4 StR 286/51 vom 5. Juli 1951 = LM § 180 StGB Nr. 3).
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